Autokredit

Spätestens wenn sich jemand für ein Fahrzeug entschieden hat, wird in der Regel über das „Wie und Wann“ der Kaufpreiszahlung gesprochen. Möglicherweise kann der gesamte Kaufpreis nicht auf einmal bezahlt werden.

Dann stellt sich die Frage, über wen sollte man am besten die Finanzierung machen? Wenn man sich für den Kfz-Kauf mit Kredit bei einer Bank entscheidet, dann schließt man damit zwei völlig voneinander unabhängige Verträge ab, und zwar zum einen einen Kaufvertrag über das Fahrzeug und zum anderen einen Darlehensvertrag mit der Bank. Wenn man in diesem Fall, aus irgendeinem Grund, z. B. nach Rücktritt oder Widerruf das Fahrzeug zurückgeben möchte, dann läuft der aufgenommene Darlehensvertrag weiter und man muss weiterhin den Ratenzahlungen nachkommen. Es richtet sich dann nach den Bedingungen des Darlehensvertrages, ob man außerordentliche Tilgungen vornehmen kann, um dann den zurückerstatteten Kaufpreis zur Tilgung zu verwenden. In der Regel wird aber auch in solch einem Fall, ein gewisser Schaden entstanden sein. Dieser Schaden kann, je nachdem, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen des Schadenersatzes vom Verkäufer erstattet werden.

Häufig wird in Kaufverträgen ein sogenannter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Kunde erst dann Eigentümer des Fahrzeugs wird, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Darlehen über Herstellerbank bzw. Autohändler

Fast jeder Fahrzeughändler arbeitet eng mit einer Bank zusammen. Das können entweder herstellergebundene Autobanken oder freie Autofinanzierer sein. Man kann die für sich geeignete Finanzierung direkt vor Ort beim Händler abschließen. In diesem Fall sind der Kreditvertrag und der Kaufvertrag über das Fahrzeug miteinander verbunden, d. h. dass man als Verbraucher im Falle einer Rückabwicklung auch den damit abgeschlossenen Darlehensvertrag rückabwickeln kann.

Von einem verbundenen Geschäft ist grundsätzlich die Rede, wenn sich ein Verbraucher einerseits zur Abnahme von Waren oder sonstigen Leistungen von einem Unternehmer verpflichtet und andererseits zur Finanzierung dessen ein Darlehen vereinbart und beide Geschäfte damit eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Ein solches verbundenes Geschäft wird insbesondere dann bejaht, wenn beim Autokauf zwischen Fahrzeughersteller und der Bank Namensidentität besteht und das Antragsformular für den Kreditvertrag mithilfe des Händlers am gleichen Tag ausgefüllt wird wie der Pkw-Kaufvertrag oder der Verkäufer bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages vermittelnd tätig war. Widerruft in einem solchen Fall der Verbraucher wirksam den Kaufvertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.

Leasingvertrag als Alternative

Leasingangebote waren bislang nur für Unternehmen interessant, da sich für aus dem Leasing steuerliche Vorteile gegenüber dem Kauf ergaben. Zunehmend gibt es inzwischen auch für den Verbraucher attraktive Leasingangebote. Steuerlich absetzen kann die Leasing-Rate jedoch nur der Geschäftsmann. Bei den Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit ist insbesondere auf die Vertragsform zu achten. Daraus ergibt sich nämlich, ob dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer das Fahrzeug wirtschaftlich zuzuordnen ist. Die Grundmietzeit muss mindestens 40 und höchstens 90 Prozent der „betriebsgewöhnlichen „ Nutzungsdauer betragen, damit aus steuerlichen Gründen das Fahrzeug wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers bleibt.

Für den Verbraucher ist hier jedoch oberste Vorsicht geboten. Ob das Geschäft ein Gutes ist, lässt sich erst sagen, wenn sämtliche Kosten und Risiken miteinander abgeglichen wurden. Die Angebote und auch die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen sollten genau geprüft werden, damit es am Ende keine böse Überraschung gibt.

Auf den Leasingvertrag finden grundsätzlich die Vorschriften über die Miete Anwendung, d. h., das Leasing ist eine besondere Form des Mietvertrages. Im Rahmen eines Mietvertrages trägt der Vermieter in der Regel das volle Risiko für das Mietprojekt

Falls das Auto aber über einen Ratenkredit abgezahlt wurde, gehört das Fahrzeug am Ende auch dem Kreditnehmer. Nach Ablauf des Leasingvertrages sieht das anders aus. In diesem Fall wird man nicht Eigentümer des Fahrzeugs, vielmehr wird man lediglich berechtigt, gegen Zahlung einer Leasingrate das Fahrzeug zu benutzen!

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